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Häufig gestellte Fragen

Hintergründe zum Credit Scoring und zur CRIF GmbH


Beim Credit Scoring handelt es sich um ein Verfahren zur Bewertung der Kreditwürdigkeit einer Person. Kreditwürdigkeit oder Bonität bezeichnet die Fähigkeit und den Willen einer Person, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 

Die CRIF GmbH (in Folge kurz: CRIF) ist eine in Österreich tätige Kreditauskunftei und gehört zu einem großen italienischen Konzern mit Tochterunternehmen in mehreren europäischen Ländern (z.B. auch in Deutschland und der Schweiz). CRIF in Österreich sammelt in großem Ausmaß Daten zu Privatpersonen, um damit eine Bewertung der Kreditwürdigkeit vorzunehmen. Nach eigenen Angaben hat CRIF persönliche Daten zu fast jeder erwachsenen Person in Österreich. Laut Verträgen, die noyb vorliegen, hat CRIF auch schon mal über 7 Millionen Datensätze für ganz Österreich gekauft.

Dabei werden diese Daten oft für viele Jahre von CRIF verarbeitet und gespeichert, ohne dass die Betroffenen jemals über das Scoring, dessen Ergebnisse und die Auswirkungen dieses Datenhandels informiert werden.

Mehr Informationen zu den Produkten von CRIF findest du auf der CRIF-Webseite.

Die genaue Berechnung ist unklar und die Angaben von CRIF ändern sich auch immer wieder. Die Informationen der CRIF und aus diversen Verfahren zeichnen folgendes Bild:

Der Score wird derzeit meist als ein Wert zwischen 250 und 750 Punkten dargestellt, wobei CRIF angegeben hat, dass der österreichische Durchschnitt bei 550 Punkten liegt. Hohe Werte über 700 soll es nur sehr selten geben. Die Verteilung des Scores ist wohl eine nach oben verschobene Glockenkurve (also keine gleichmäßige Verteilung, die meisten Leute sind über der Mitte der Skala). Zusätzlich werden den Scores auch die Ampelfarben zugeordnet (Rot, Gelb, Grün), wobei Grün „keine Bedenken“, Gelb „Achtung, genauer prüfen!“ und Rot „Achtung, schlechter Schuldner!“ bedeuten. Die Ampelfarben werden wohl von CRIF vorgeschlagen, aber Unternehmen können diese auch anpassen.

Es gibt auch Werte mit 100 Punkten, hier handelt es sich wohl um Abfragen, bei denen nur geprüft wurde, ob die Person in der CRIF-Datenbank auffindbar ist.

Bisher gibt CRIF an, bei 90% der in Österreich lebenden Personen keine sogenannten „Zahlungserfahrungsdaten“ zu haben (also insbesondere keine Daten zu Inkassoforderungen oder Insolvenzen). Für diese Menschen scheint CRIF laut eigenen Angaben einen Score nur anhand von Alter (jedes Jahr gibt es hier ein paar Punkte extra), Geschlecht (weiblich ist besser als männlich) und Adresse (ländlich ist besser als in der Stadt) zu berechnen. 

Nach den Informationen, die noyb vorliegen, ist bei Personen ohne Zahlungserfahrungsdaten der größte Faktor die Adresse. Hier können Scores zur selben Person um 150 und mehr Punkte „springen“, wenn eine andere Anschrift genutzt wird. Beim Alter scheint CRIF für Personen zwischen 18 und Mitte 20 geringere Scores zu vergeben, danach steigt der Score relativ langsam und konsistent mit dem Alter der Person an. Männer werden generell schlechter bewertet als Frauen. 

In einzelnen Situationen werden anscheinend auch Nachnamen verwendet, um Personen, die im gleichen Haushalt wohnen, als wahrscheinlich real existent zu klassifizieren, selbst wenn die Person selbst nicht in der Datenbank ist (z.B. die Tochter der Familie Huber ist noch nicht in der Datenbank, aber weil Eltern Huber an der Adresse auffindbar sind, wird angenommen, dass die Angaben vermutlich stimmen).

Personen, die überhaupt nicht in der Datenbank auffindbar sind, bekommen trotzdem einen Score und eine Ampelfarbe zugeordnet. Hier scheint CRIF häufig einen „gelben“ Score auszugeben, anstatt einfach anzugeben, keine Daten zu haben. Das betrifft vor allem auch Personen, die neu nach Österreich gezogen sind (z.B. EU-Bürger:innen), die dann mitunter bei Verträgen abgelehnt werden.

Nur zu ca. 10% der in Österreich lebenden Personen scheint CRIF über „Zahlungserfahrungsdaten“ zu verfügen. Diese werden wohl vor allem von Inkassobüros weitergegeben. Es gibt auch öffentliche Register, in denen z.B. Insolvenzen veröffentlicht und dann auch von CRIF erfasst werden.

Ein Beispiel eines CRIF-Berichts kannst du hier herunterladen.

Generell ist es fraglich, wie ein privates, gewinnorientiertes Unternehmen wie CRIF eine Art „paralleles Melderegister“ zu einem großen Teil der in Österreich lebenden Menschen aufbauen und die Daten hinter dem Rücken der meisten Betroffenen an hunderte Unternehmen verkaufen kann. Das Grundrecht auf Datenschutz und die DSGVO sollte derartig massive und intransparente Datensammlungen und -verkäufe eigentlich unterbinden.

Hinzu kommt, dass die übermittelten Scores bisweilen auch falsch sind. Konsument:innen verlieren dann Zugang zu Dienstleistungen und Produkten, ohne jemals in Zahlungsschwierigkeit gewesen zu sein. Sie müssen dann auf teurere oder schlechtere Alternativen ausweichen. So beschweren sich regelmäßig Konsument:innen, dass sie von günstigen Stromanbietern abgelehnt werden und dann auf teurere Angebote ausweichen müssen. Auch Ablehnungen von Mobilfunkanbietern oder die Verwehrung von „Kauf auf Rechnung“ sind häufig.

Auch bei der Kreditvergabe können die Scores von CRIF eine Rolle spielen. Bei Online-Krediten können Scores direkt über die Vergabe oder den Zinssatz entscheiden. Es ist von außen nicht zur Gänze nachvollziehbar, in welchem Ausmaß CRIF in diesem Geschäftsbereich tätig ist. Bei Bankkrediten gibt es Belege, dass Banken CRIF-Scores abrufen und Hinweise, dass diese auch bei der Risikobewertung einbezogen werden. Ein schlechter Score könnte damit z.B. einen Hypothekarkredit unmöglich oder auch einfach deutlich teurer machen. Banken erklären oft nicht genau, wie sie etwa zu Risikoaufschlägen gekommen sind – Konsument:innen wissen daher oft nicht, ob ein CRIF-Score eine Rolle gespielt hat.

Das Scoring durch CRIF wird zur Risikoeinschätzung an Unternehmen wie etwa Banken, Mobilfunkanbieter, Online-Shops, Versicherungsanbieter und viele mehr (im Folgenden als „CRIF-Partner“ bezeichnet) verkauft. 

Diese können über eine Computer-Schnittstelle oder ein Web-Interface die Daten von fast jeder erwachsenen Person in Österreich abrufen. Oft passiert das automatisch im Hintergrund. Wenn man z.B. in einem Webshop “Kauf auf Rechnung” auswählt oder einen Handy- oder Stromliefervertrag abschließt, werden innerhalb von Sekunden Scores abgerufen und Leute akzeptiert oder abgelehnt. Dabei ist der von CRIF bereitgestellte Score oft der entscheidende Faktor, ob der gewünschte Vertrag zustande kommt.

Beispiele für aktuelle oder ehemalige CRIF-Partner sind etwa Online-Angebote (z.B. Zalando, Home24, die Österreichischen Lotterien oder BillPay), Mobilfunker (z.B. Magenta, Drei oder S-Budget Mobile), Energieanbieter (z.B. der Verbund, TopEnergy oder Unsere Wasserkraft) oder diverse Banken (z.B. die Erste Bank oder die Santander Consumer Bank). Auch Unternehmen wie z.B. diverse österreichische Lagerhaus-Gesellschaften scheinen CRIF zu nutzen. Die Anzahl der Unternehmen, die sich Daten von der CRIF GmbH besorgen, geht vermutlich in die Hunderte, die Zahl der jährlichen Datenbankabfragen vermutlich in die Millionen.

Wie Recherchen von noyb ergeben haben, nutzt die CRIF GmbH bisweilen auch Daten aus Abfragen dieser Kunden, zum Teil offenbar ohne deren Einverständnis. Das ist besonders bedenklich: In manchen Fällen dürfte eine bloße Datenbankabfrage dazu gefeführt haben, dass man in der CRIF-Datenbank landet. CRIF bestreitet das – konnte aber bisher nicht erklären, warum in ihren Daten solche Fälle häufig vorkommen.

Mehr Informationen dazu sind hier zu finden. 

In den USA sind Kreditauskunfteien viel bekannter. Sie stehen oft in der Kritik, dass sie gewisse Bevölkerungsschichten strukturell diskriminieren würden und etwa Personen aus afroamerikanisch dominierten Wohnvierteln strukturell niedriger bewerten.

Auch in Österreich gibt es Hinweise, dass niedrige Scores und Ablehnungen besonders häufig Personen treffen, die erst seit Kurzem in Österreich leben. Diese können schlicht nicht in der Datenbank von CRIF gefunden werden und erhalten statt einer Antwort wie „nicht gefunden“ einen niedrigen Score. Das betrifft etwa auch oft nach Österreich zugezogene Menschen aus reicheren EU-Staaten wie Deutschland.

Mehr Infos zu einem Fall wo ein Deutscher z.B. keinen Stromvertrag bekommen hat findest du hier.

Da die Anschrift beim Scoring durch CRIF eine große Rolle spielt, ist es auch möglich und wahrscheinlich, dass der Algorithmus von CRIF zu einer indirekten Diskriminierung neigt, also z.B. in Wohngegenden mit niedrigeren Einkommensschichten oder höherem Anteil an Personen mit Migrationshintergrund generell allen Betroffenen niedrigere Scores gibt. Hierfür gibt es auch Hinweise aus der Praxis, wo Scores von Personen massiv eingebrochen sind, wenn sie ihren Wohnsitz in eine Nachbarschaft mit anderer Demografie verlegt haben. Auch gab es Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, weil Personen, die noch nicht lange genug in Österreich leben und daher noch nicht bei CRIF gespeichert waren, von gewissen Verträgen ausgeschlossen wurden.

In welchem Ausmaß der Score der CRIF GmbH tatsächlich (direkt oder indirekt) diskriminierend wirkt, wird in den geplanten Gerichtsverfahren (Verbandsklage auf Unterlassung und Verbandsklage auf Abhilfe) festgestellt werden. CRIF trifft in diesen Verfahren die Beweislast für rechtkonforme Datenverarbeitungen.

Aus Sicht der CRIF GmbH trägt sie zu einem Funktionieren der Wirtschaft bei und bewahrt Konsument:innen vor der Überschuldung, indem sie keine weiteren Kredite bekommen. CRIF ist der Meinung, dass etwa der Kauf auf Rechnung seltener von Unternehmen angeboten würde, wenn diese keine Scores als Entscheidungsgrundlage hätten. Konsument:innen müssten dann öfter z.B. mit Kredit- oder Bankomatkarte, Sofortüberweisung oder Vorauskasse zahlen. Auch behauptet CRIF, dass Produkte und Dienstleistungen teurer würden, wenn es ihre Scores nicht gäbe. Belege für diese Behauptung hat CRIF nie geliefert.

Dazu ist anzumerken, dass Scoring in vielen anderen EU-Ländern nicht üblich ist und die Wirtschaft, die Kreditvergabe und der Onlinehandel auch dort funktionieren. Für eine Art „schwarze Liste“ von regelmäßig auffälligen Konsument:innen wäre es auch nicht nötig, die Daten aller Personen in Österreich zu speichern. Die CRIF GmbH selbst sagt, dass sie zu 90% aller Personen in ihrer Datenbank keine „Zahlungserfahrungsdaten“ (also negative Informationen) hat. Hier werden also ohne konkreten Anlass und ohne Einwilligung der Betroffenen deren Daten gespeichert.

Aus rechtlicher Sicht beruft sich CRIF auf ein „berechtigtes Interesse“ nach Artikel 6(1)(f) DSGVO, da ihre Kunden fundierte Einschätzungen der Bonität bräuchten. Dies ist jedoch bei Personen, die sich nie etwas zuschulden kommen ließen, höchst fragwürdig.  90% der Bevölkerung wird somit unter Generalverdacht gestellt, eine potentiell schlechte Bonität zu haben, bloß weil zu einer kleinen Minderheit (unter 10%) tatsächlich Zahlungsstörungen dokumentiert sind.

Die detaillierte Argumentation der CRIF GmbH hat sich über die Jahre immer wieder geändert und wird wahrscheinlich wohl auch im Laufe der geplanten Gerichtsverfahren wieder neue Formen annehmen. Auffällig ist auch, dass die CRIF GmbH, ihre Kunden und ihre Datenlieferanten in diversen Verfahren oft einander widersprechende Angaben zu den fraglichen Datenverarbeitungen machen.

Mehr Informationen zur CRIF GmbH findest du auf der CRIF-Webseite.

Ja, die CRIF GmbH war immer wieder negativ in den Medien. 

In den 2010ern gab es den „Justizdatenskandal“, bei dem CRIF (damals noch unter dem Namen „Deltavista“) über einen Mittelsmann personenbezogene Daten aus der Justiz erhalten hat, der diese durch Bestechung von Justizangestellten beschafft hatte. Der Mittelsmann wurde zu einer teilbedingten Strafe von drei Jahren verurteilt und musste € 1,53 Millionen an unrechtmäßigem Gewinn abführen. CRIF behauptete damals, nicht gewusst zu haben woher die „einmaligen“ Daten genau kamen, obwohl sie für bis zu 190.000 Datensätze pro Jahr stolze € 35.000 bis € 40.000 pro Monat an den Mittelsmann zahlte. Mehr Details dazu findest du z.B. auf DerStandard.at. 

Auch der EuGH hat sich schon mit CRIF befasst. In der Entscheidung C‑487/21 hat der EuGH festgestellt, dass CRIF einem Betroffenen keine ausreichende originalgetreue Kopie seiner Daten übermittelt hat, nachdem er ein Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO gestellt hat.

CRIF ist auch in mehrere anderen Verfahren vor den österreichischen Gerichten und der österreichischen Datenschutzbehörde verwickelt. Einige dieser Verfahren hat auch noyb angestrengt; auch zu diesen Verfahren wurde immer wieder medial berichtet. Leider ändert CRIF trotz mehrerer Urteile zu einzelnen Betroffenen seine Verarbeitungspraktiken für alle anderen Konsument:innen nicht. Diese Verfahren haben daher bisher meist nur Gerechtigkeit im Einzelfall gebracht.

Um die Datenverarbeitungspraktiken von CRIF besser nachvollziehen zu können, hat noyb im Sommer 2025 im Namen von rund 2.400 betroffenen Verbraucher:innen Auskünfte nach Artikel 15 DSGVO bei CRIF eingeholt. Auch an die drei größten Datenlieferanten von CRIF (AZ Direct Österreich GmbH, DPIT GmbH und der Compass-Verlag) wurden solche Ersuchen gerichtet.

Nach Erhalt der rund 2.400 Auskünfte hat noyb auch die übrigen dort aufscheinenden Datenempfänger (abfragende Unternehmen) und Datenlieferanten kontaktiert und diese ersucht, einen Fragebogen auszufüllen. Dabei hat sich herausgestellt, dass manche Angaben von CRIF nicht den Tatsachen entsprechen dürften bzw. CRIF und ihre Partner hinsichtlich mehrerer Aspekte der Datenverarbeitung unterschiedliche, teils widersprüchliche Angaben machen.

Die Auskünfte wurden auch von einem Wirtschaftsmathematiker untersucht um zu prüfen, ob der Score (der laut CRIF meist nur auf Alter, Geschlecht und Anschrift basieren soll) mit der realen Bonität der betroffenen Personen in Verbindung steht, oder aber nicht ausreichend solide berechnet wird.

Vielleicht hast du bei diesem Auskunftsprojekt mitgemacht. Für eine Teilnahme an der geplanten Verbandsklage auf Abhilfe ist das aber nicht Voraussetzung.

Verbandsklage auf Unterlassung zukünftiger Verarbeitung

Mit einer Unterlassungsklage kann jemand, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, vor Gericht beantragen, dass dieses dem Störer verbietet, die rechtswidrigen Handlungen zukünftig fortzusetzen, bzw. zu wiederholen. Oft betrifft dies den Eingriff in Eigentumsrechte (z.B. ein Mieter, der trotz Verbots die Wohnung zur Gänze untervermietet), das Urheberrecht (z.B. das Abspielen eines Songs auf einer Wahlveranstaltung einer Partei ohne Erlaubnis) oder das Wettbewerbsrecht (eine Supermarktkette klagt die andere wegen irreführender Werbung).

Im Datenschutzrecht sind Unterlassungsklagen ebenso möglich. Auch Kreditauskunfteien wurde bereits (erfolgreich) belangt, es zu unterlassen, die Daten einzelner Personen zu erheben und fürs Scoring zu verwenden. Allerdings waren das immer Klagen von Einzelpersonen, die nur ihre individuelle Situation betreffen. Der Ausgang einer solchen Klage lässt zwar erkennen, wie das Gericht zu einer Rechtsfrage steht, enthält aber keine Anweisung an den Beklagten, vergleichbare Handlungen auch gegenüber anderen Personen zu unterlassen.

Normale Unterlassungsurteile gelten immer nur für jene Person, die geklagt hat. Es müssten also alle Personen in Österreich CRIF klagen, damit sie auch zu allen Personen die Datenverarbeitung einstellt.

Genau hier setzten Verbandsklagen auf Unterlassung an. noyb wurde als sogenannte „Qualifizierte Einrichtung“ vom Staat anerkannt. Damit kann noyb gegen rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen klagen – mit Wirkung für alle betroffenen Konsument:innen. „Verbandsklage“ bedeutet, dass nicht jeder Betroffene einzeln klagen muss, sondern noyb für die Allgemeinheit der Verbraucher:innen als Kläger tätig wird. 

Mit einer Verbandklage auf Unterlassung kann noyb also bei Gericht beantragen, dass CRIF hinsichtlich aller Verbraucher:innen verpflichtet wird, rechtswidrige Datenverarbeitungen zu unterlassen, ohne dass einzelne Personen individuelle Verfahren gegen CRIF führen müssen.

Wichtig ist auch, dass die Einbringung einer Verbandsklage dazu führt, dass Schadenersatzansprüche gegen CRIF, die durch rechtswidrige Datenverarbeitungen entstanden sind, nicht verjähren. Für gewöhnlich müssen Schadenersatzansprüche binnen drei Jahren eingeklagt werden, wobei diese Frist zu laufen beginnt, sobald der Schaden und die Person des Schädigers bekannt sind. Das ist für die geplante Verbandsklage auf Abhilfe (siehe weiter unten) von großer Bedeutung.

CRIF möchte zu jedem volljährigen Menschen in Österreich über einen Datensatz verfügen, um damit Credit Scores zu errechnen. Weiters stellt CRIF sogar zu ihr unbekannten Personen Scores aus (siehe oben). Aufgrund dieser flächendeckenden Verarbeitung ist potentiell jede/jeder Verbraucher:in in Österreich betroffen. Immer wieder verursachen Scores den Betroffenen große Probleme, wobei nicht in jedem Fall vergangene Zahlungsstörungen der Grund sind: Betroffene bekommen z.B. den gewünschten Vertrag nicht, weil sie „am falschen Ort“ wohnen und müssen auf (teurere) Alternativen ausweichen. 

Leider können sich einzelne Personen aber nur sehr schwer gegen CRIF zur Wehr setzen. Bis in einem Individualverfahren wegen einer Datenschutzverletzung durch CRIF eine Entscheidung ergeht (das dauert oft Jahre), ist es für gewöhnlich zu spät: Der gewünschte Vertrag (z.B. Stromlieferung oder Kredit) konnte nicht abgeschlossen werden und die Person musste auf ein schlechteres Angebot ausweichen. Bei Gerichtsverfahren kommen oft auch ein nicht unbeträchtliches Kostenrisiko hinzu und die Notwendigkeit, einen Anwalt beizuziehen.

Damit nicht genug: Nicht in der Datenbank von CRIF zu sein (weil man sich erfolgreich löschen hat lassen), löst das Problem nicht, denn CRIF gibt dann seinen Kunden zu verstehen, die gelöschte Person nicht zu kennen und stellt automatisch einen suboptimalen Score und die „Ampelfarbe“ Gelb aus – was wiederum oft zu Vertragsablehnungen führt. Wer also einzeln klagt, befindet sich danach in der Praxis oft in einer schlechteren Position, als wenn man den Rechtsbruch gewähren lasst – eine paradoxe Situation. 

Einzelpersonen ziehen daher aktuell fast immer den Kürzeren, selbst bei erfolgreicher Rechtsdurchsetzung. Das „System CRIF“ kann daher nur mit einer Verbandsklage auf Unterlassung aufgebrochen werden, indem für die Gesamtbevölkerung eine rechtskonforme Datenverarbeitung sichergestellt wird. Wenn nach einer erfolgreichen Klage zu gut 90% der Bevölkerung keine Daten vorliegen, dann müssen die abfragenden Unternehmen davon ausgehen, dass hier kein Problem dokumentiert ist.

Sowohl mehrere laufende und auch rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gegen die CRIF und andere Kreditauskunfteien lassen erkennen, dass mehrere Praktiken geltendes Recht verletzen. Auch die Auswertung von rund 2.400 Auskünften, die noyb im Jahr 2025 gestellt hat, haben leider die meisten Befürchtungen von noyb bestätigt und auch neue, bislang unbekannte Rechtverletzungen erkennen lassen. Diese Praktiken sollen mit der Unterlassungsklage gerichtlich verboten werden:

Verstoß gegen Zweckbindung:

CRIF verarbeitet persönliche Daten (wie Alter, Geschlecht oder Adressdaten), die nach Ansicht von noyb auf unzulässigem Wege und ohne rechtliche Grundlage gesammelt wurden. So werden z.B. von CRIF auch personenbezogene Daten verwendet, die ursprünglich allein für Marketingzwecke gesammelt wurden. Auch erhebt CRIF viele Daten aus öffentlichen Registern, die keinen Bezug zur Bonitätsprüfung haben (z.B. Vereinsregister, Firmenbuch, aber auch Berufslisten von Ärzten, Psychotherapeuten, etc.). Diese öffentlichen Register sind zum Nachweis von Vertretungsrechten oder Berufsbefähigungen gedacht – nicht als Quelle für eine private Personen- und Adressdatenbank. Artikel 5(1)(b) DSGVO sieht dementsprechend eine strikte Zweckbindung vor, die eine solche Weiterverarbeitung für andere Zwecke wie die Bonitätsbewertung nicht erlaubt.  Damit stellt sich für einen großen Teil des Datenbestands die Frage, ob CRIF diese Daten überhaupt rechtmäßig erlangt hat und verwenden darf.

Systematische Intransparenz:

In den meisten Fällen passiert die Verarbeitung ohne das Wissen oder die Zustimmung der betroffenen Personen, obwohl Artikel 14 DSGVO grundsätzlich vorsieht, dass Betroffene über Datensammlungen zu informieren sind. Oft erfahren Betroffene aber erst dann von der Datenverarbeitung, wenn es wegen eines Credit Scores zu Problemen kommt, z.B., wenn sie keinen Handy- oder Energievertrag abschließen können, weil ihnen die CRIF GmbH eine schlechte Kreditwürdigkeit bescheinigt hat. CRIF vertritt hier den Standpunkt, dass eine aktive Information der Betroffenen allein wegen der großen Anzahl „nicht zumutbar“ wäre. Mit anderen Worten: Wer mehr Daten sammelt, müsste die Leute weniger informieren als Unternehmen, die weniger Daten sammeln. Wir können uns dieser Logik nicht anschließen – vor allem weil CRIF die relevanten Kontaktdaten ja vorliegen hat.

Verbotene vollautomatische Entscheidungen:

Weiters dürfte CRIF regelmäßig das in Artikel 22 DSGVO festgeschriebene Verbot automatisierter Einzelfallentscheidungen verletzen. Der EuGH hat bereits im Dezember 2023 entschieden, dass die Ausgabe von Credit Scores dieser Bestimmung zuwiderläuft, wenn die Kunden ihre Entscheidung, ob ein Vertrag zustande kommt, maßgeblich auf diesen Score stützen. CRIF müsste daher eine Einwilligung der betroffenen Person einholen, bevor es diese bewertet. Trotz entsprechender Hinweise der Datenschutzbehörde und einzelner verlorener Gerichtsverfahren behauptet CRIF beharrlich, die eindeutige EuGH-Rechtsprechung würde für sie nicht gelten. CRIF scheint dabei die Verantwortung auf ihre Firmenkunden abzuwälzen.

Fehlende Rechtsgrundlage:

Zuletzt ist ganz generell fraglich, ob CRIF sich wirklich auf die Rechtsgrundlage des „berechtigten Interesses“ nach Artikel 6 Abs 1 lit f DSGVO stützen kann, wenn keine Daten zu Zahlungsstörungen vorliegen. Während bei Personen, die öfter Inkassoschreiben erhalten oder schon einmal in Insolvenz waren durchaus Vorsicht geboten ist, erscheint es vollkommen unverhältnismäßig, auch zu allen anderen Personen ohne Anlass Daten zu sammeln und Scores auszugeben. Problematisch ist auch, dass die Scores vielmehr auf den Eigenschaften der Personen (Alter, Geschlecht) als auf deren Verhalten (bisheriges Zahlungsverhalten) basieren. 

Eine Teilnahme an der Verbandsklage auf Unterlassung ist weder möglich noch nötig. Da noyb diese im Interesse aller betroffenen Verbraucher:innen einbringt, gilt das Urteil auch für alle. Ist die Klage also erfolgreich, wird das Gericht es CRIF z.B. generell verbieten, Daten zu Verbraucher:innen bei Adressverlagen zu sammeln oder Scores auszustellen obwohl es keine „Zahlungserfahrungsdaten“ gibt.

Verbandsklage auf Abhilfe (Schadenersatz für bisherige Verletzungen)

Eine Verbandsklage auf Abhilfe (Abhilfeklage) ist eine Sammelklage, mit der Ansprüche von vielen Verbraucher:innen in einer einzigen Klage geltend gemacht werden. Anders als bei der oben beschriebenen Unterlassungsklage geht es nicht darum, rechtswidriges Verhalten für die Zukunft zu stoppen, sondern um die Wiedergutmachung für bereits erfolgte rechtswidrige Datenverarbeitungen. Diese Art von Klage kann nur von einer dazu ermächtigten „Qualifizierten Einrichtung“ wie noyb bei Gericht einbracht werden.

Weil nicht jede Person einzeln klagen muss, sondern tausende Fälle in einer Klage erledigt werden, können massiv Zeit und Kosten gespart werden.  Für Datenschutzklagen gilt in Österreich z.B. Anwaltszwang und der finanzielle Aufwand für eine Klage ist manchmal höher als der Kostenersatz, den die Gegenseite zahlen muss. Kläger:innen würden damit sogar noch Geld verlieren, selbst wenn sie einen Fall gewinnen. Wenn der Aufwand durch einen Verein getragen werden und die Kosten von einer große Zahl von Konsument:innen geteilt werden, kann es jedoch sinnvoll sein, eine Klage einzubringen.

Gesetzliche Voraussetzung für eine Verbandsklage ist, dass die eingeklagten Ansprüche, auf „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ beruhen. Ein Beispiel hierfür sind Situationen wie beim „Abgasskandal“ bei VW, der ein Mitauslöser für die Schaffung der neuen Verbandsklageregeln war. Obwohl unterschiedliche Fahrzeuge (Modell, Baujahr, Ausstattung) betroffen waren, war das Kernproblem manipulierter Messungen überall dasselbe. Bei den von noyb vorgebrachten Datenschutzverletzungen zu Konsument:innen ohne Zahlungserfahrungsdaten ist das ähnlich.

Es ist zu befürchten, dass viele betroffene Personen Schäden durch verbotene Datenverarbeitungen von CRIF erlitten haben. Dabei kann es sich zum einen um so genannte „materielle“ Schäden handeln, z.B. wenn jemand wegen eines schlechten Scores einen teureren Stromlieferungsvertrag abschließen musste, oder beim Kredit mehr Zinsen zahlen muss. Diese Schäden sind aber sehr individuell und eignen sich meist nicht für Verbandsklagen. Jede:r Konsument:in kann diese individuellen Schäden jederzeit unabhängig von dieser Abhilfeklage einklagen.

Anders verhält es sich bei so genannten „immateriellen“ Schäden, die bei Datenschutzverstößen ersatzfähig sind. Wenn CRIF die Daten einer Person heimlich und verbotener Weise aus verschiedenen Quellen erhebt und hinter dem Rücken  der betroffenen Verbraucher:innen verarbeitet, kann dies nach Artikel 82 DSGVO einen Schadenersatzanspruch begründen: Betroffenen wird die Möglichkeit genommen, selbst über ihrer persönlichen Daten zu verfügen; sie haben keinen Überblick, woher CRIF ihre Daten erhebt, was damit passiert und welche Folgen die Kunden von CRIF and die erhaltenen Scores knüpfen. Dies erzeugt bei vielen Menschen ein Gefühl, dass ihre privaten Daten hinter ihrem Rücken verkauft wurden, dass sie ausgeliefert sind, oder zu einer „Nummer“ degradiert wurden. Auch dass man als Mensch einen „Score“ bekommt, den man weder kennt noch versteht, aber über sein Wirtschaftsleben bestimmt, ist für viele Konsument:innen empörend. Man wird vom Rechteinhaber (Datenschutz ist ein Grundrecht) zum „Objekt“ in einer geheimen Datenbank, was ein starkes Überwachungsgefühl bedeutet. Viele Menschen verspüren auch starke Wut und Ärger, wenn sie erfahren, dass CRIF seit Jahren heimlich mit ihren Daten Geld verdient.

noyb wird in der Abhilfeklage immaterielle Schäden einklagen, da hier die Abhilfeklage am besten umsetzbar ist.
Neben Schadenersatz können auch andere Ansprüche relevant sein.

Materielle Schäden aufgrund von Einzelfällen (z.B. teurere Verträge wegen einem falschen Score), aber auch immaterielle Schäden im Einzelfall (z.B. Ärger über falsche Daten eines einzelnen Betroffenen) sollen nicht Gegenstand der Abhilfeklage werden, da diese nicht auf „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ basieren. Wenn du der Ansicht bist, solche Schäden erlitten zu haben, kannst du diese individuell durchsetzen.

Nein. Das neue europäische System der kollektiven Rechtsdurchsetzung hat nur wenig mit den bekannten US “Class Actions” zu tun. US-Sammelklagen werden oft von Rechtsanwält:innen initiiert – oft auch um viel Geld zu verdienen. Die EU hat sich bewusst für ein anderes Modell entschieden und eine Richtlinie erlassen, die alle Mitgliedsstaaten umsetzen mussten.

Bei EU-Verbandsklagen können Klagen nur von gemeinnützigen Vereinen eingebracht werden, die zuvor vom jeweiligen Mitgliedsstaat lizenziert werden (also zu einer „Qualifizierten Einrichtung“ erklärt wurden). Kläger ist also der „Verein“ oder „Verband“ – daher auch der Name „Verbandsklage“. Diese Verbände müssen vom Gesetz aus gemeinnützig sein und tragen drüber hinaus das gesamte Risiko für Prozesskosten. Üblicherweise finanzieren sich Qualifizierte Einrichtungen aus Spenden oder öffentlichen Förderungen. noyb ist ein gemeinnütziger Verein und auch eine in Österreich staatlich anerkannte Qualifizierte Einrichtung.

Qualifizierte Einrichtungen können laut Gesetz einen teilweisen Kostenersatz (Teilnahmegebühr) verlangen, dieser muss jedoch für die Klage selbst und die gemeinnützigen Zwecke des Vereins (wie z.B. bei noyb die Durchsetzung der DSGVO) genutzt werden. Die Höhe dieser Teilnahmegebühren sind gesetzlich geregelt und kann bis zu 20% der Anspruchssumme betragen. noyb erhebt für die Klage nur sehr niedrige Teilnahmegebühren und erlaubt verschiedene Zahlungsvarianten, damit jede:r mitmachen kann (Details weiter unten).

Zusätzlich gibt es oft Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung, um die Kosten des Verfahrens zu stemmen. Dies kann auch erst im Laufe des Verfahrens geschehen und betrifft Teilnehmer:innen aber nicht direkt, weil hier nur ein Vertrag zwischen noyb und dem Prozessfinanzierer geschlossen würde.

Die Details der Finanzierung sind für jede Verbandsklage verschieden und werden ihm Rahmen eines Vertrags zwischen der Qualifizierten Einrichtung und den Teilnehmer:innen festgelegt. Die Vertragsbedingungen für die Teilnahme an der Abhilfeklage gegen CRIF findest du hier. 

Wie hoch der Schadenersatzanspruch teilnehmender Personen ist, lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt nur schwierig bestimmen; hier wird es sehr auf das Ermessen zuständigen Richterinnen und Richter ankommen. Die Zivilprozessordnung gibt dem Gericht hier großen Spielraum.

In der Rechtsprechung wurden für immaterielle Schäden wegen Datenschutzverletzungen sehr unterschiedliche Beträge zugesprochen, oft wird von Summen zwischen € 200 bis zu € 5.000 pro Person ausgegangen. Der Oberste Gerichtshof hat z.B. schon vor Jahren € 750 für die Verbreitung von falschen Bonitätsdaten zugesprochen. 

Aktuell gehen wir von einem angemessenen Schadenersatz von zumindest €500 aus. noyb geht davon aus, dass auch ein höherer Anspruch gerechtfertigt wäre. Eine niedrigere Summe verringert aber das Prozesskostenrisiko. Wie bei allen Zivilprozessen, besteht auch bei Verbandsklagen auf Abhilfe die Gefahr des „Überklagens“: Klagt man z.B. € 2.000 pro Person ein, spricht das Gericht aber nur € 200 zu, ist man rechnerisch nur mit 10 % des Anspruchs erfolgreich gewesen – und muss deshalb 90 % der gegnerischen Anwalts- und der Gerichtskosten tragen. 

Das kann rasch den erstrittenen Betrag überschreiten, sodass die Klage wirtschaftlich erfolglos war. Daher wird noyb nur jene eher konservative Summen einklagen, die realistisch durchsetzbar erscheinen.

Generell ist bei einer Verbandsklage der Verband selbst (also noyb) der Kläger. Teilnehmer:innen profitieren aber direkt vom Urteil, wenn sie der Klage beitreten. Sie sind sozusagen „willkommene Trittbrettfahrer“ einer Klage zwischen noyb und z.B. CRIF und haben damit die Vorteile eines positiven Ausgangs, ohne Risiken tragen zu müssen. noyb haftet im Prinzip für alle Probleme und ist auch dafür verantwortlich, die Finanzierung und Prozesskosten zu übernehmen.

Die genauen Bedingungen und Risiken sind in unseren Vertragsbedingungen für die Teilnahme an der Abhilfeklage gegen CRIF transparent geregelt. Darin wird geregelt, dass den Teilnehmer:innen jedenfalls kein Verlust entsteht; allenfalls wird ein geringer Selbstbehalt (€ 19 bis € 39) zur Deckung unserer Kosten einbehalten. Nur bei einer vorsätzlichen Schädigung (z.B. bei bewussten Falschangaben um sich einen Anspruch zu erschleichen) haften die Teilnehmer:innen üblicherweise. 

Es gibt aber auch Risiken, die noyb nicht beeinflussen kann. So kann sich etwa die Rechtslage immer durch höchstgerichtliche Entscheidungen oder den Gesetzgeber ändern oder in der Verfahrensführung Umstände aufkommen, durch die eventuell deine Ansprüche verloren gehen. Ebenso kann CRIF womöglich bei einer umfangreichen erfolgreichen Verbandsklage die Schäden, den sie verursacht hat, nicht mehr zur Gänze bezahlen. CRIF würde dann selbst – mangels ausreichender Bonität – in Insolvenz gehen. Derartige Risiken sind nie auszuschließen und werden in unseren Vertragsbedingungen geregelt.

Verbandsklagen folgen einem bestimmten gesetzlich vorgesehenen Ablauf; dieser lässt sich grob skizzieren wie folgt:

Schritt 1: Klageeinbringung und gerichtliche Zulässigkeitsprüfung

Sobald sich 50 oder mehr Personen für die Teilnahme qualifiziert haben (50 betroffene Verbraucher:innen ist die gesetzliche Mindestanzahl), kann noyb die Abhilfeklage beim zuständigen Handelsgericht Wien einbringen. Solltest du dich unter den Personen befinden, deren Beitritt bereits bei Klageeinbringung erfolgt, wird noyb dich informieren. Es ist aber kein Vor- oder Nachteil damit verbunden, schon von Anfang an dabei zu sein. Ist die Klage zulässig (hierzu Schritt 2) kann noyb den Beitritt weiterer teilnehmender Personen erklären.

Schritt 2: Zulässigkeitsprüfung und Beitritt weiterer Personen

Nach Einbringung der Klage wird das Gericht prüfen, ob die gesetzlichen Zulässigkeitsbedingungen der Verbandsklage auf Abhilfe erfüllt sind. Erachtet das Gericht die Klage für unzulässig, weist es sie mit Beschluss zurück. noyb kann diesen Beschluss mit einem Rechtsmittel bekämpfen, oder die Klage in verbesserter Form erneut einbringen; womöglich ist auch ein Ausweichen auf eine „Sammelklage österreichischer Prägung“ sinnvoll (hierzu noch unten). 

Erachtet das Gericht die Verbandsklage für zulässig, erlässt es einen entsprechenden Beschluss. Dieser kann von CRIF mit einem Rechtmittel bekämpft werden. Wird der Beschluss rechtskräftig (weil CRIF kein Rechtsmittel ergreift oder dieses erfolglos ist), veröffentlich ihn das Gericht in der Ediktsdatei (edikte.justiz.gv.at). Damit ist die erste große Hürde genommen. noyb wird die teilnehmenden Personen hierüber informieren.

Nach dieser Beschlussveröffentlichung haben Teilnehmer:innen drei Monate lang Zeit, dem Verbandsklageverfahren beizutreten (Beitrittsfrist). Ein Beitritt kann ausschließlich durch einen Schriftsatz von noyb an das Gericht erfolgen; eine direkte Teilnahmeerklärung ist gesetzlich nicht möglich. Wir übernehmen das daher – wie auch alle anderen Schritte – für dich. noyb wird dich informieren, sobald dein Beitritt zur Verbandsklage auf Abhilfe erklärt wurde. Wichtig:  Eine Zurücknahme eines erklärten Beitritts zu einer Verbandsklage auf Abhilfe ist gemäß § 628 Abs 5 ZPO unzulässig. 

Um über ausreichend Zeit zur Prüfung der Ansprüche teilnehmender Personen zu verfügen, wird noyb womöglich schon eine Weile vor Ablauf der Beitrittsfrist die Anmeldung zur Teilnahme schließen. Auch kann noyb die Anmeldung aus organisatorischen Gründen früher schließen (z.B. bei einer hohen Anzahl an Anmeldungen, die die administrativen Kapazitäten von noyb überschreitet).

Schritt 3: Prozessführung durch noyb, einschließlich möglicher Rechtsmittelverfahren

Nach dem Beitritt wird noyb das Verfahren vor dem Handelsgericht Wien und allenfalls den Instanzgerichten (Oberlandesgericht Wien und Oberster Gerichtshof) führen.

In der ersten Instanz (Handelsgericht Wien) wird vor allem die Beweisaufnahme eine zentrale Rolle spielen: Alle Dokumente, die die Rechtsverletzungen von CRIF belegen sollen, müssen vorgelegt werden, es wird mündliche Verhandlungen geben, in denen auch die Prozessparteien oder Zeugen einvernommen werden. 

Da die gesetzlichen Bestimmungen zu Verbandsklageverfahren neu sind und es noch keine gefestigte Rechtsprechung zu ihrer Anwendung gibt, ist zu erwarten, dass immer wieder Diskussionen über prozessuale Fragen aufkommen werden. Auch mit Blick auf das Verhalten von CRIF in anderen Verfahren ist zu befürchten, dass CRIF nichts unversucht lassen wird, um das Verfahren möglichst „aufzublähen“ und eine rasche Erledigung durch „Verzögerungstaktiken“ zu verhindern.

Schließlich wird das Handelsgericht Wien (1. Instanz) ein Urteil fällen. Je nach Ausgang werden noyb oder CRIF dagegen Berufung einlegen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass eine Klage schon nach der ersten Instanz final entschieden wird. Dann geht die Sache an das Oberlandesgericht Wien (2. Instanz). In der Regel überprüft dieses nur mehr die rechtliche Beurteilung der 1. Instanz. Das Oberlandesgericht Wien fällt ein Urteil, welches dann mit einer Revision an den Obersten Gerichtshof (3. und letzte Instanz) bekämpft werden kann. Der Oberste Gerichtshof fällt schließlich ein endgültiges Urteil.

Da die Verbandsklagebestimmungen auf einer neuen EU-Richtlinie basieren, kann es auch notwendig werden, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen (sogenanntes „Vorabentscheidungsersuchen), um zu klären, wie bestimmte Bestimmungen auszulegen sind. Das kann in jeder Instanz geschehen und zu einer Verzögerung des Verfahrens führen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse können aber sehr wertvoll für künftige Verbandsklageverfahren sein.

Wie oben dargelegt, wird nur für etwas über 50 Personen schon bei Einbringung der Klage der Beitritt erklärt werden.

Es ist zudem denkbar (vor allem bei einer hohen Zahl teilnehmender Personen), dass noyb aus Kostengründen nur für einen Teil der Personen die Teilnahme zur Verbandsklage erklärt: Mit jeder Person, deren Anspruch eingeklagt wird, steigen die Prozesskosten und damit das finanzielle Risiko. Es kann also sinnvoll sein, z.B. nur für 1.000 Personen den Beitritt zu erklären und das Verfahren zu Ende zu führen. Ist dieses erfolgreich, kann für die verbleibenden Personen eine weitere Abhilfeklage eingebracht werden. Dies ist möglich, da die Einbringung der oben beschriebenen Unterlassungsklage die Verjährung der Schadenersatzansprüche verhindert hat.

Nicht unbedingt. Gerichtsverfahren – vor allem solche, in denen es um viel geht – enden oft mit Vergleichen. Das heißt, die Parteien einigen sich einvernehmlich, was bei Geldbeträgen meistens einen Kompromiss bedeutet; auch Tragung von Prozesskosten wird dabei geregelt. Der Vorteil von Vergleichen ist, dass sie beide Seiten vor oft jahrelangen zeit- und kostenintensiven Gerichtsverfahren bewahren. Sie sind zu jedem Zeitpunkt möglich; auch noch in der 2. und 3. Instanz.

noyb wird dabei nur Vergleiche schließen, die im Interesse der teilnehmenden Personen liegen. Das bedeutet insbesondere, dass nur Vergleiche akzeptiert werden können, in denen CRIF sich auch zu Geldzahlungen an jene Personen verpflichtet, die die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Verbandsklage erfüllen, deren Beitritt aber (noch) nicht erklärt wurde.

Es ist auch denkbar, dass sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine weitere Durchsetzung der Ansprüche anhand der neuen Verbandsklagebestimmungen nicht erfolgsversprechend oder zu riskant erscheint. Dann kann noyb auf eine sogenannte „Sammelklage österreichischer Prägung“ ausweichen. Hierfür treten die teilnehmenden Personen ihre Schadenersatzansprüche an noyb ab und noyb klagt CRIF vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Die Details hierfür werden in unseren Vertragsbedingungen geregelt.

Du kannst dich zur Verbandsklage anmelden, wenn du

- volljährig bist;
- seit mindestens zwei Jahren in Österreich wohnhaft bist;
- in den letzten sieben Jahren keine Inkassoforderungen gegen dich betrieben wurden und du auch nicht in Insolvenz warst (keine „Zahlungsstörungen“) und
- du dich nicht aktiv in der Datenbank von CRIF eingetragen hast („Selbstanlage“).

Wenn du dir nicht sicher bist, ob diese Punkte auf dich zutreffen, bitten wir dich, nicht teilzunehmen.

Um mitzumachen, muss du seit mindestens zwei Jahren hier wohnen. Das zweijährige Wohnsitzerfordernis ist nötig, da es oft eine Weile dauert, bis man über verschiedene Quellen in die Datenbank von CRIF „gespült“ wird bzw. mit Unternehmen zu tun hat, die Bonitätsabfragen bei CRIF machen. Unserer Erfahrung nach sind zwei Jahre eine gute Grenze.

Nein. Das Fehlen von „Zahlungsstörungen“ ist eine Teilnahmebedingung, weil sich bei deren Vorliegen die rechtliche Beurteilung anders gestaltet; CRIF hat dann bessere Möglichkeiten, ein berechtigtes Interesse zu behaupten und diese Daten zumindest für eine Weile zu verarbeiten, da sich aus diesen eher Aussagen zur künftigen Bonität einer Person ableiten lassen. Auch gestaltet sich die Frage, ob Schadenersatz zusteht, komplizierter.

Nein. Die Teilnahme von Personen, die sich selbst in der CRIF-Datenbank anlegen haben lassen, ist ausgeschlossen, weil sie der Datenverarbeitung durch CRIF zugestimmt haben. Dies ändert rechtliche Beurteilung, da diese Personen gerade nicht „Opfer“ einer heimlichen Datenverarbeitung sind. Ein Schaden dürfte hier nicht entstanden sein.

Wenn du mitmachen möchtest, kannst du unter crif.noyb.eu deine Daten eintragen. Damit wir dich vertreten können, musst du dich ausweisen – entweder mit einer Ausweiskopie oder über deine elektronische Identität (ID Austria oder einer europäischen eID). Außerdem müssen wir deine Telefonnummer und E-Mail-Adresse verifizieren, um dich auch später kontaktieren zu können. Das Ganze dauert nur ein paar Minuten und schon bist du Teil unseres Projekts! In manchen Fällen kann es sein, dass etwas bei der Anmeldung nicht geklappt hat. In diesem Fall werden wir dich benachrichtigen. 

Wichtig: Die Anmeldung bedeutet noch nicht automatisch, dass du bei der Verbandsklage mitmachen kannst. Wir müssen erst deine Angaben prüfen; Details findest du in unseren Vertragsbedingungen.

Bei positiver Prüfung, können wir gegenüber dem Gericht deinen Beitritt zur Verbandsklage erklären. Das passiert aus rechtlichen und praktischen Gründen oft viel später.

Generell musst du deine Identität ausreichend nachweisen. Ideal wäre dein Reisepass oder Personalausweis, da hier kein Zweifel besteht, dass es ein amtliches Identifikationsdokument ist.

Viele Personen haben aber keinen (aktuell gültigen) Personalausweis oder Reisepass. noyb ist der Ansicht, dass auch andere amtliche Lichtbildausweise (wie z.B. ein Führerschein, Identitätsausweis, amtlicher Dienstausweis, amtlicher Studierendenausweis, Aufenthaltstitel) ausreichend sind. 

Ja, auch eine „analoge“ Teilnahme ist möglich, bedeutet für uns aber größeren administrativen Aufwand.  Du kannst hierfür entweder unser hierfür vorgesehenes Beitrittsformular ausdrucken, ausfüllen und unterschreiben und gemeinsam mit einer Ausweiskopie (siehe oben) an

NOYB - Europäisches Zentrum für digitale Rechte
Goldschlagstraße 172/4/3/2
1140 Wien

schicken, oder das Formular bei uns vor dem Büro ausfüllen.

Ja. Das Auskunftsprojekt diente der Erforschung der Tätigkeiten von CRIF und zur Vorbereitung für die Unterlassungs- und Abhilfeklage. Nicht jede Person, die am Auskunftsprojekt mitgemacht hat, ist für die Teilnahme an der Verbandklage qualifiziert; wir müssen jede einzelne Person erneut überprüfen.

Zudem ist ein neuer Vertrag zwischen dir und noyb nötig (gemäß unseren Vertragsbedingungen), die Teilnahme am Auskunftsprojekt basierte auf einem anderen Vertrag. Gewisse Schritte, wie die Verifizierung deiner Telefonnummer und Emailadresse, musst du allerdings nicht nochmal machen.

Je mehr Personen an unserem Projekt teilnehmen, desto effektiver kann noyb potentielle Datenschutzverletzungen durch die CRIF GmbH bekämpfen. Denn mit jeder Person, die sich gegen die problematischen Praktiken von CRIF stellt und Schadenersatz verlangt, steigt der öffentliche und wirtschaftliche Druck auf CRIF, sich an das Gesetz zu halten.

Du kannst uns helfen, indem du Freund:innen, Kolleg:innen, Familienmitglieder, Mitbewohner:innen oder Nachbar:innen auch einlädst, beim diesem Projekt mitzumachen.

Ja, wir fragen nur jene Informationen ab, die absolut erforderlich sind. Wir brauchen deine persönlichen Daten wie Name, Kontaktdaten und Geburtsdatum, um deinen Beitritt zur Klage erklären zu können. Fragen zu Aufenthalt in Österreich, „Zahlungsstörungen“ und „Selbstanlage“ sind erforderlich um zu beurteilen, ob dir ein Schadenersatzanspruch gegen CRIF entstanden sein könnte. Wir müssen dich außerdem aus rechtlichen Gründen hinreichend identifizieren – daher die Frage nach Ausweiskopie oder elektronischer Identitätsbestätigung. Ohne diese Informationen kannst du daher leider nicht teilnehmen.

Ja, du kannst dich einfach im Self-Service-Tool anmelden und deine Angaben korrigieren. Aus rechtlichen Gründen werden solche Änderungen protokolliert.

Wenn du bei diesem Projekt mitmachen willst, braucht noyb von dir eine Vollmacht. Damit ermächtigst du noyb, in deinem Namen und Auftrag tätig zu werden und insbesondere den Beitritt zum Verbandsklageverfahren zu erklären und im Verfahren darüber zu verfügen (z.B. einen Vergleich abzuschließen). Die Vollmacht umfasst auch Möglichkeiten der Beweismittelbeschaffung; z.B. kann noyb in deinem Namen ein Auskunftsersuchen an CRIF und CRIF-Partner (z.B. Adresshändler) richten, wenn diese bestreiten, dass sie Daten zu dir gespeichert haben.

Die Vertretungsbefugnis ist im Detail in unseren Vertragsbedingungen geregelt und wird automatisch erteilt, wenn du diesen zustimmst.

Unabsichtliche Fehler können immer passieren. Du kannst dich einfach im Self-Service-Tool anmelden und die Daten richtigstellen.
 
Absichtlich falsche Angaben (z.B. um sich die Daten einer anderen Person anzueignen) können jedoch strafbar sein. noyb prüft die Angaben. 

Die Teilnahme am Verbandsklageprojekt ist für dich insofern kostenfrei, als das die Teilnahmegebühr standardmäßig nur zahlbar ist, wenn die CRIF auch an dich zahlt (Zahlung nur im Erfolgsfall). Wir hoffen, dass damit jede:r Konsument:in bei diesem Projekt teilnehmen kann.

Gleichzeitig müssen die Kosten für das Verfahren auch bezahlt werden. Das Gesetz erlaubt es qualifizierten Einrichtungen, eine Gebühr für die Teilnahme an Verbandsklagen zur erheben. noyb hat sich für ein flexibles Modell entschieden, in dem die teilnehmenden Personen bei Anmeldung zwischen drei Optionen wählen können:
  • Option 1 (Standardoption): Keine Zahlung bei Anmeldung, nur im Erfolgsfall (= CRIF muss Schadenersatz zahlen) behält sich noyb eine Teilnahmegebühr von € 39 zur Deckung unserer Kosten ein. Wird die Klage verloren, ist nichts zu bezahlen und noyb übernimmt alle Kosten.
  • Option 2 (ermäßigte Gebühr): Du kannst bei Anmeldung eine ermäßigte Gebühr von € 19 bezahlen. Wir behalten diese in jedem Fall ein, auch wenn die Klage verloren geht. Im Erfolgsfall wird aber nichts weiter abgezogen, du erhältst somit den vollen Schadenersatz. Damit hilfst du uns, die Klage zu finanzieren und übernimmst einen (kleinen) Teil des Risikos.
  • Option 3 (du bist noyb-Fördermitglied): Bist du Vereinsmitglied mit einem Betrag von zumindest € 60 pro Jahr, ist die Teilnahme unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gänzlich kostenlos.
Die Details zu diesen Gebührenoptionen sind in unseren Vertragsbedingungen geregelt.

Eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten und der Rechte und Pflichten von noyb und den Teilnehmer:innen ist in den Vertragsbedingungen enthalten.

Alle Details zur Verarbeitung und Geheimhaltung deiner persönlichen Daten im Rahmen dieses Projektes findest du in der Datenschutzerklärung. 

Für noyb-Mitglieder, die mindestens € 60 Jahresbetrag zahlen, ist die Teilnahme an dieser Klage kostenlos. Du musst bei der Anmeldung nur diese Option wählen.

Solltest du deinen Mitgliedsbeitrag in Österreich von der Steuer absetzen, ziehen wir für das Jahr 2026 automatisch die reduzierte Teilnahmegebühr (€ 19) von deiner Spende ab, bevor wir die Meldung an das Finanzamt machen. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben, da wir für diesen Anteil eine „Gegenleistung“ erbringen, indem wir die Teilnahme an der Klage ermöglichen. Dieser Anteil ist insofern keine „echte Spende“ und somit nicht steuerlich begünstigt. Du musst dich jedoch um nichts kümmern, da wir die Meldung ans Finanzamt machen!

Wir freuen uns über jede Person, die unsere Arbeit dauerhaft unterstützen möchte. Wenn du innerhalb von 14 Tagen nach Anmeldung zur Klage auch Fördermitglied wirst, ist deine Teilnahme gratis. Dazu ist mindestens eine Silbermitgliedschaft notwendig. 

Solltest du deinen Mitgliedsbeitrag in Österreich von der Steuer absetzen wollen, werden wir dir automatisch die reduzierte Teilnahmegebühr (€ 19) von deiner Spende abziehen, bevor wir die Meldung an das Finanzamt machen (siehe obige Frage).

Solltest du die Option 3 bei der Anmeldung ausgewählt haben und dann doch keine Mitgliedschaft abschließen; ist das auch kein Problem – in diesem Fall stufen wir dich automatisch bei Option 1 ein (siehe oben) und die Teilnahmegebühr wird automatisch vom Schadenersatz abgezogen.

Eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten und der Rechte und Pflichten von noyb und den Teilnehmer:innen ist in unseren Vertragsbedingungen enthalten.

Alle Informationen zur Verarbeitung und Geheimhaltung deiner persönlichen Daten im Rahmen dieses Projektes findest du in unserer Datenschutzerklärung.

Du kannst grundsätzlich jederzeit selbst gegen CRIF oder CRIF-Partner wegen Datenschutzverstößen vorgehen. Wir raten davon aber eher ab, weil es kompliziert werden kann, das zu koordinieren.

Achtung: Die eigene Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, die genau denselben Sachverhalt wie die Verbandsklage auf Abhilfe zum Gegenstand haben (heimliche Datenerhebung und Scoring unter Verletzung diverser DSGVO-Bestimmungen) ist allerdings ausgeschlossen; siehe unsere Vertragsbedingungen für Details.

Bitte gib uns jedenfalls unverzüglich Bescheid, wenn du selbst (oder über einen Anwalt) aus welchem Grund auch immer gegen CRIF vorgehst, da wir im Fall von widersprüchlichen Rechtsausübungen zwischen dir und noyb den Vertrag und die Vertretung kündigen müssen.

Du kannst innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem noyb deine Teilnahme am Projekt bestätigt hat, ohne Angabe von Gründen zurücktreten (gesetzliches Rücktrittsrecht). Bitte schreibe uns dazu eine Nachricht an crifprojekt@noyb.eu. 

Wenn du später aus dem Vertrag aussteigen möchtest, kannst du das ebenso jederzeit mittels Kündigung tun. Wir werden dann alles, was wir in deinem Namen ausgeführt haben, wieder zurückziehen. Achtung: Haben wir bereits deinen Beitritt zur Verbandsklage erklärt, ist es unter Umständen aus gesetzlichen Gründen nicht mehr möglich, deinen Schadenersatzanspruch ohne Verzicht zurückzuziehen. Das heißt, du kannst diesen dann nicht mehr selbst gegen CRIF geltend machen.

Die Details bzgl. eines Rücktrittes findest du in unseren Vertragsbedingungen. Bitte beachte auch die dortigen Bestimmungen zu den Folgen einer Kündigung. 

Größere Gerichtsverfahren dauern oft mehrere Jahre und E-Mail-Adressen und Telefonnummern ändern sich in der Zwischenzeit. Primär werden wir uns per E-Mail bei dir melden, aber manche Teilnehmer:innen werden ihre E-Mail Adresse ändern und erfahrungsgemäß diese Änderung nicht mitteilen. Wir müssen Teilnehmer:innen später wieder kontaktieren können, weshalb wir auf korrekte Daten angewiesen sind und zumindest zwei elektronische Kontaktmöglichkeiten (E-Mail und SMS) benötigen.

Die zwei Kontaktmöglichkeiten haben auch noch einen zweiten Vorteil: Damit noyb für dich tätig werden kann, müssen wir auch nachweisen können, dass du selbst eine gültige Vollmacht erteilt hast und eine real existente Person bist. Durch die Bestätigung einer Telefonnummer beugen wir missbräuchlichen Anmeldungen vor, weil man z.B. mehrere Telefonnummern nicht so leicht erstellen kann wie weitere E-Mail-Adressen.

Unabsichtliche Fehler können immer passieren. Du kannst dich einfach im Self-Service-Tool anmelden und die Daten richtigstellen. Bitte melde dich sicherheitshalber per E-Mail bei uns, wenn du erst nachdem wir deinen Beitritt zur Verbandsklage erklärt haben, bemerkst, dass du falsche Angaben gemacht hast, damit wir auch dem Gericht die richtigen Daten mitteilen können.

Absichtlich falsche Angaben (z.B. um sich die Daten einer anderen Person anzueignen oder um die unter falschem Namen die Tätigkeiten von noyb auszuspionieren) können jedoch strafbar sein und zur Haftung führen. Details finden sich in unseren Vertragsbedingungen.

Mögliche technische Probleme bei der Teilnahme

ID Austria unterstützt nur die elektronischen IDs aus bestimmen EU-Ländern und auch da nur die höchste Sicherheitsstufe. Es kann sein, dass dein EU-Mitgliedsstaat bisher nicht mit Österreich zusammenarbeitet, oder dass deine nationale eID nicht die höchste Sicherheitsstufe hat und daher ID Austria sie nicht akzeptiert. Falls deine eID nicht unterstützt wird, nutze bitte einen Scan deines Personalausweises oder Reisepasses.

Generell musst du deine Identität ausreichend nachweisen. Ideal wäre dein Reisepass oder Personalausweis, da hier kein Zweifel besteht, dass es ein amtliches Identifikationsdokument ist.
 
Viele Personen haben aber keinen (aktuell gültigen) Personalausweis oder Reisepass. noyb ist der Ansicht das auch andere amtliche Lichtbildausweise (wie z.B. ein Führerschein, Identitätsausweis, amtlicher Dienstausweis, amtlicher Studierendenausweis, Aufenthaltstitel) ausreichend sind. 

Oft dauern Sammelklagen mehrere Jahre und E-Mail-Adressen und Telefonnummern ändern sich in der Zwischenzeit. Primär werden wir uns per E-Mail bei dir melden, aber viele Teilnehmer:innen werden ihre E-Mail-Adresse ändern und erfahrungsgemäß diese Änderung nicht mitteilen. Wir müssen Teilnehmer:innen später wieder kontaktieren können, weshalb wir auf korrekte Daten angewiesen sind und zumindest zwei elektronische Kontaktmöglichkeiten (E-Mail und SMS) haben wollen.
 
Die zwei Kontaktmöglichkeiten haben auch noch einen zweiten Vorteil: Damit noyb für dich tätig werden kann, müssen wir auch nachweisen können, dass du selbst eine gültige Vollmacht erteilt hast und eine real existente Person bist. Durch die Bestätigung einer Telefonnummer beugen wir missbräuchliche Anmeldungen vor, weil man z.B. mehrere Telefonnummern nicht so leicht erstellen kann wie weitere E-Mail-Adressen.

ID Austria ist ein Dienst des Innenministeriums. Wir schicken dich zu ID Austria und bekommen (wenn es funktioniert) die Daten vom Innenministerium zurück. Bei Problemen mit ID Austria musst du dich leider an das Innenministerium wenden. 
 
Du hast auch die Möglichkeit, dich mit einem Personalausweis oder Reisepass zu registrieren.

Stelle sicher, dass du deine Kamera freigibst. Bei gewissen Browsern musst du mitunter jede Kamera einzeln freigeben, wenn du mehrere Kameras hast. Du kannst die Kamera über den Wechsel-Button, z.B. zwischen Front-Kamera und Hauptkamera, am Handy wechseln.

Alternativ kannst du auch ein Foto deines Ausweises machen und diese Datei dann hochladen.

Du kannst den Scan bis zu drei Mal wiederholen, falls dir beim ersten Foto ein Fehler passiert ist. Falls unser System den Ausweis auch drei Mal nicht erkannt hat, keine Sorge – wir prüfen deine Fotos in diesem Fall manuell. Da wir nicht unbedingt wissen, welches der Fotos am besten geworden ist, speichern wir alle Fotos, die du hochgeladen hast.

Wahrscheinlich ist unser E-Mail in deinem Spam-Folder gelandet. Schau dort nach.
 
Falls du kein E-Mail erhalten hast, kannst du zurückgehen und es nochmal schicken. Wenn möglich, nutze eine andere E-Mail-Adresse.

Einige Mailprogramme (z.B. Gmail) öffnen Links innerhalb der App, nicht in deinem Browser. Es kann sein, dass im Browser innerhalb deiner Mail-App gewisse Dinge nicht funktionieren. Du kannst den Link in deinen normalen Browser kopieren oder die Seite in deinem normalen Browser öffnen, damit du weitermachen kannst. Wenn du ein anderes Gerät hast (z.B. einen PC), kannst du es auch dort probieren. 

Es kann sein, dass deine SMS nicht bei uns angekommen ist, zum Beispiel wenn du uns von einer ausländischen Telefonnummer schreibst. Du kannst sie nochmal schicken oder du klickst auf den Link im Erklärungstext, um dir alternativ einen Code auf dein Handy zu schicken, den du dann eingeben kannst. Das funktioniert meist auch, wenn wir deine SMS nicht bekommen haben.

Viele Fehler hängen mit Browsereinstellungen zusammen. Oft funktioniert es, wenn du einen anderen Browser nutzt. Manchmal funktionieren gewisse Funktionen auch auf gewissen Mobiltelefonen nicht. Wenn du einen PC hast, kannst du es auch dort probieren. 
 
Wenn du ein Problem bei der Anmeldung hast, kannst du dich auch jederzeit bei uns unter crifprojekt@noyb.eu melden – wir helfen gerne weiter! 
 
Für technische Probleme ist eine genaue Fehlerbeschreibung wichtig. Bitte stelle sicher, dass du (1) die genaue URL aus der Adresszeile deines Browsers kopierst und mitschickst, (2) das Betriebssystem (z.B. Windows, Linux, iOS, Android) und (3) den verwendeten Browser (z.B. Safari, Chrome, Brave oder Firefox) angibst. Wenn möglich, sind auch Screenshots hilfreich.

Wir freuen uns, wenn du uns Hinweise auf Fehler schickst. Schick einfach eine E-Mail an crifprojekt@noyb.eu. Für technische Probleme ist eine genaue Fehlerbeschreibung wichtig. Bitte stelle sicher, dass du (1) die genaue URL aus der Adresszeile deines Browsers kopierst und mitschickst, (2) das Betriebssystem (z.B. Windows, Linux, iOS, Android) und (3) den verwendeten Browser (z.B. Safari, Chrome, Brave oder Firefox) angibst. Wenn möglich, sind auch Screenshots hilfreich.